Nach der Jugendhilfe auf eigenen Beinen stehen

Datum: 21.08.2015  |  Geschrieben von Astrid Staudinger

„Verlängerung? – Die ist doch schon 18 …“

Diese Aussage hören sozialpädagogische Fachkräfte ebenso wie Pflegeeltern von Jugendamtsfachkräften oft, wenn es um die Verlängerung der Jugendhilfemaßnahme über die Volljährigkeit des Pflegekindes oder betreuten Jugendlichen hinausgeht. Die fremduntergebrachten jungen Menschen mit Volljährigkeit, oder möglichst bald danach, aus den Hilfemaßnahmen zu entlassen, ist die gängige Praxis in Deutschland.

Antrag auf Hilfe für junge Volljährige

Mit dem Erreichen der formalen Volljährigkeit ändert sich zwar nichts an ihrer individuellen Situation bezogen auf den § 41 SGB VIII, jedoch werden die jungen Erwachsenen mit diesem juristischen Ereignis selbst zur anspruchsberechtigten Person. Sie selbst müssen also einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII beim örtlich zuständigen Jugendamt stellen, wenn sie über das 18. Lebensjahr hinaus noch pädagogischen Hilfebedarf („Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung“ und „Hilfe für die eigenverantwortliche Lebensführung“ stehen dabei im Vordergrund) haben und sie deswegen noch in ihrer Pflegefamilie (Wohngruppe, Betreuten Einzelwohnen, u.a.) bleiben möchten. Der Gesetzgeber sieht vor, die „individuelle Situation“ des Antragstellers / der Antragstellerin zu berücksichtigen. Die Begrifflichkeiten „Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung“ und „Hilfe für die eigenverantwortliche Lebensführung“ stellen ein weites und nicht rechtssicheres Feld dar. Trotzdem ist die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII „in der Regel“ vorgesehen, d.h. es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, bei der die individuelle Situation, der persönliche Bedarf, für die Gewährung der Hilfe ausschlaggebend ist (z.B. zur Stabilisierung oder Nachreifung).

Zuständig bleibt dabei das Jugendamt, das auch für die bis dahin geleistete Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII zuständig war. Da mit dem Erreichen der Volljährigkeit die Persönlichkeitsentwicklung hinsichtlich einer eigenständigen Lebensführung in der Regel nicht abgeschlossen sein wird, sieht der Gesetzgeber verschiedene Formen von Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII vor. Im begründeten Einzelfall kann die Hilfe sogar bis zum 27. Lebensjahr gewährt werden, da das Jugendamt grundsätzlich für die Hilfebedarfe von jungen Volljährigen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuständig ist. Aussagen, dass Jugendhilfe nur bis zum 18. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann, und dass danach das Jobcenter zuständig sei, sind schlichtweg falsch. Selbst sozialpädagogische Fachkräfte wissen letzteres teilweise nicht.

Beantragt werden kann von Volljährigen:

• Die eigenständige Hilfe für 18- bis 21-Jährige (nach § 41 SGB VIII, Absatz 1, Satz 1)

• Die Fortsetzungshilfe für über 21-Jährige (nach § 41 SGB VIII, Absatz 1, Satz 2)

• Die Nachbetreuungshilfe (nach § 41 SGB VIII, Absatz 3)

Zwar gilt auch ein mündlich gestellter Antrag als Antrag, jedoch empfiehlt es sich, den Antrag schriftlich zu stellen, damit dieser von den Fachkräften des Jugendamtes auch als solcher erkannt und bearbeitet wird (wichtig: auf einem schriftlichen Bescheid bestehen).

Erwachsenwerden im Elternhaus vs. Erwachsenwerden in der Fremdunterbringung

Dass junge Menschen auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit noch Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und Hilfe zur eigenständigen Lebensführung (inkl. Verselbstständigung in eigenem Wohnraum) benötigen, ist noch lange kein Hinweis auf (pflege-)elterliches Erziehungsversagen oder ungewöhnliche Defizite des jungen Menschen; eher erscheint es untypisch, wenn Volljährige in jedem für die Verselbstständigung und Persönlichkeitsentwicklung relevanten Lebensbereich bereits „so erwachsen“ und autonom denken und handeln, dass die Hilfe schon mit dem Erreichen der Volljährigkeit eingestellt werden kann.

Junge Menschen, die heute im Elternhaus aufwachsen, vollziehen ihre Persönlichkeitsentwicklung, mit der Phase der Berufsfindung und des Eintritts in das Erwerbsleben häufig ebenfalls begleitet von Rückschritten, Umwegen, Versuchen und Neuanfängen. Die Entwicklungsphase des Erwachsenwerdens hat sich allgemein in das dritte Lebensjahrzehnt hinein verlagert. Sie stellt eine Phase dar, in der junge Menschen ihren individuellen Weg in einer komplexer gewordenen Welt suchen. Dabei probieren sie sich aus und erweitern ihre Fähigkeiten (z.B. erwerben sie Sprachkenntnisse und interkulturelle Kompetenz im Rahmen von Auslandsaufenthalten).

Im Gegensatz zu Careleavern (als Careleaver werden Pflege- und „Heimkinder“ bezeichnet, die sich im Prozess der Verselbstständigung befinden oder diesen bereits hinter sich haben) verlassen die im Elternhaus aufwachsenden jungen Menschen ihr Zuhause erst mit nahezu Mitte Zwanzig. Treten materielle Notlagen und andere Krisen auf, ziehen viele vorübergehend wieder zurück nach Hause und planen ihren Neuanfang gemächlich im vertrauten und geschützten Umfeld des „Hotel Mama“. Eine Möglichkeit, die sich jungen Menschen, die in öffentlicher Erziehung aufgewachsen sind, gewöhnlich nicht bietet.

Was „Hilfe für die Verselbstständigung“ und „Hilfe für die eigenverantwortliche Lebensführung“ bedeuten kann

Die Hilfegewährung für junge Volljährige ist grundsätzlich vom allgemeinen Leistungsziel des § 1 SGB VIII getragen, den jungen Menschen „zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ zu erziehen. Die Einrichtung/Pflegestelle, die die öffentliche Erziehung leistet, sollte die hier genannten Ziele gemeinsam mit den ihnen zur Erziehung anvertrauten jungen Menschen anstreben, damit diese den – von Careleavern häufig im Nachhinein als schwierig beschriebenen – Übergang in die Verselbstständigung erfolgreich bewältigen können.

Die Zeitspanne, in der die Hilfen zur Erziehung und die Hilfe für junge Volljährige gewährt werden, steht Pflegefamilien und Fachkräften in Jugendhilfeeinrichtungen auch zur Verfügung, um „ihre“ Jugendlichen in der Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen und um, schrittweise und altersangemessen, selbstständige Verhaltensweisen und Handlungen mit ihnen einzuüben. Dabei werden Fachkräfte oder Pflegeeltern versuchen, den Jugendlichen mit ihrem pädagogischen Fachwissen, ihrem gesunden Menschenverstand und auch mit Rat und Tat unterstützend zur Verfügung zu stehen.

Bei einer Fremdunterbringung beinhaltet diese Unterstützung auch, die früher oder später anstehende Verselbstständigung und den damit einhergehenden Ablösungsprozess nicht aus den Augen zu verlieren, sondern diesen im Sinne eines Verselbstständigungsprozesses helfend mitzugestalten und zu begleiten (eine emotionale Herausforderung für alle Beteiligten und sicherlich im Rahmen einer Pflegefamilie schwerer umzusetzen und eher schmerzlicher wahrgenommen als in einer stationären Jugendwohngruppe). Dass in einer Pflegefamilie die Beziehung trotz des Ablöseprozesses oft weitergelebt wird, bleibt davon unbenommen, da die jungen Menschen „den nächsten Schritt“ hin zu mehr Autonomie auch von sich aus gehen wollen.

Das Erlernen lebenspraktischer Fähigkeiten (in Bezug auf Ernährung, Hygiene, Haushaltsführung, Umgang mit Finanzen, Umgang mit Behörden, Vermieter, Gesundheitsfürsorge, Freizeitgestaltung …) ist – aus sozialpädagogischer Sicht – für die Jugendlichen auf dem Weg in die Verselbstständigung ebenso wichtig, wie das Erlernen von angemessenem Verhalten im sozialen Miteinander und der Umgang mit Anforderungen und Hierarchien in beruflichen Zusammenhängen (Pünktlichkeit, Kritikfähigkeit, Durchhaltevermögen, Teamfähigkeit, Frustrationstoleranz, …).

Von großer Bedeutung für die künftigen Careleaver kann sich auch das Wissen erweisen, welche Anlaufstellen ihnen in ihrem Umfeld zur Verfügung stehen, wenn sie später allein leben werden und Hilfe/Beratung benötigen. Jungen Menschen auf dem Weg in die Verselbstständigung sollte – bereits bevor die Notsituation eintritt – klar sein, wohin sie sich (ganz konkret) bei gesundheitlichen, materiellen und rechtlichen Problemen wenden können. Das Nichtvorhandensein von Einsicht bzw. Problembewusstsein, sowie der Fähigkeit, sich Hilfe zu organisieren, bevor eine Situation unüberschaubar geworden ist, kann dabei auf das Fehlen einer alterstypischen Persönlichkeitsentwicklung hindeuten. Letzteres kann ein Grund für die Verlängerung einer Hilfe sein. Hierbei steht jedoch im Vordergrund, dass der junge Mensch diese Hilfe will und zu einer Zusammenarbeit bereit ist.

Ein unterstützendes soziales Umfeld (Freundeskreis, Verwandte, andere wohlwollende und verbindliche Bezugspersonen) sollten im Leben eines jungen Menschen vorhanden sein, bevor die öffentliche Fürsorge sich aus ihrer Verantwortung zurückzieht und die Jugendhilfemaßnahme beendet. Hierbei kann – gerade bei Notsituationen, Krisen und Rückschritten – auch der ehemaligen Pflegefamilie oder Jugendhilfeeinrichtung eine wichtige Rolle zukommen. Dabei ist es wichtig, dass alle Beteiligten sich darüber im Klaren sind, wann und unter welchen Bedingungen/ Regeln welche Form von Unterstützung gewährt werden kann.

Careleaver in Not

Careleaver in Not stellen sich nach der erfolgten – und in der Rückschau manchmal als verfrüht eingeschätzten – Beendigung der Jugendhilfe Fragen wie diese:

• Gibt es für „Ehemalige“ einen Notschlafplatz? Wie lange darf ich da bleiben?

• Wer kann mir Geld für die verlorene Monatskarte leihen?

• Wer erklärt mir den BAföG-Antrag?

• Wo finde ich jetzt so schnell eine Therapeutin?

• Woher bekomme ich die Kaution für die Wohnung? Werden meine Pflegeeltern für mich bürgen?

• Warum bekomme ich kein Wohngeld? Wo bleibt eigentlich mein Kindergeld?

• Von was soll ich leben, bis das erste BAföG kommt?

Während sich Pflegefamilien zumindest teilweise als „normale Familie“ betrachten, so dass sie noch eher unentgeltlich und auch über längere Zeit Nothilfe zu leisten bereit sind, berichten Careleaver aus Pflegefamilien, in denen es zum Beziehungsabbruch kam, und Careleaver aus stationären Jugendhilfeeinrichtungen teilweise davon, dass sie nicht wussten, wohin sie sich bei Krisen mit konkretem Unterstützungsbedarf hätten hinwenden können. Zwar hätten sie in der ehemaligen Wohngruppe vorbeikommen, und gerne mal mitessen oder bei Fragen anrufen und einen guten Tipp bekommen können, aber die notfallmäßige Begleitung der ehemaligen Betreuerin zum Jobcenter oder ein paar Nächte in der früheren WG schlafend zu überbrücken, sei nicht möglich gewesen. Die Betreuerin sei ja auch allein im Dienst und sowieso nicht mehr zuständig … Ausnahmen von dieser Praxis gibt es, sie sind besonders verantwortungsbewussten Trägern und dem persönlichen Einsatz außergewöhnlich engagierter Fachkräfte zu verdanken und werden in Fachartikeln als „beste Praxis“ erwähnt und – nicht zuletzt auf das Drängen von selbstorganisierten Careleavern hin – zur Nachahmung in institutionalisierter Form empfohlen.

Bis sich die gute Praxis flächendeckend in eine (institutionalisierte und finanzierte?) Willkommenskultur für Careleaver verwandelt, werden viele Türen zurück vermutlich weiter verschlossen bleiben. Auch das Jugendamt hat die Akte geschlossen und fühlt sich nicht mehr zuständig. Besonders für die Ehemaligen der stationären Jugendhilfe steht das frühere „Zuhause auf Zeit“ nicht mehr zur Verfügung. Ist die bezahlte Betreuungszeit erst einmal abgelaufen, endet die Zuständigkeit des Trägers. Die pädagogische Fachkraft (womöglich über die Jahre zur Vertrauensperson geworden) hat keinen Auftrag mehr. Careleaver bleiben mit – manchmal von ihnen als existenzbedrohend beschriebenen – Problemen zurück.

Aber es gibt Grund zur Hoffnung: Immer mehr Jugendhilfeträger wollen wissen, was denn eigentlich mit „ihren Ehemaligen“ nach Beendigung der Hilfen geschieht und wie die Careleaver den Übergang aus der Jugendhilfe in ein eigenverantwortliches Leben denn erlebt haben. Die Perspektive der Careleaver ist immer häufiger gefragt, so dass daraus Handlungsempfehlungen für Fachpraxis und Politik abgeleitet werden können.

Die Fachkräfte des Jugendamts und der Träger schätzen ein: Ist die Hilfe geeignet und notwendig?

Damit aus Jugendlichen und jungen Erwachsenen jedoch gar nicht erst durch verfrühte Beendigung der Hilfen Careleaver in Not werden, gehört es zu den Aufgaben des zuständigen Jugendamtes zu überprüfen, ob die Hilfe (weiterhin) geeignet und notwendig ist, und ob mit der gewährten Hilfe die Hilfeplanziele erreicht werden können oder wenigstens erreichbar scheinen. Ggf. müssen Hilfeplanziele auch verändert oder aufgegeben werden; die individuelle Persönlichkeitsentwicklung verläuft nicht linear, was sich in veränderten Hilfeplanzielen spiegeln kann. Die im Hilfeplan unter Beteiligung des jungen Menschen während des Hilfeplangesprächs erarbeiteten Ziele, sollten die Ziele und Planungen des jungen Menschen abbilden und diese nicht nur berücksichtigen.

Alle an der Hilfe Beteiligten sind in der Pflicht

Dass junge Menschen beim Hilfeplangespräch (und/oder in einer von ihnen verfassten schriftlichen Selbsteinschätzung) versuchen, ihren Hilfebedarf konkret zu benennen, erscheint besonders wichtig, da die Fachkräfte des Jugendamts auf diese Informationen (ebenso wie auf die Informationen und Einschätzungen der Pflegeeltern / der Fachkraft des Jugendhilfeträgers) bei ihrer Einschätzung zum Stand der Persönlichkeitsentwicklung und dem Grad der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung angewiesen sind. Die subjektive Sicht und die Wünsche der jungen Volljährigen sollten ganz entscheidend zu dieser Einschätzung beitragen.

Eine große Verantwortung tragen in diesem Zusammenhang auch die Pflegeeltern, die Fachkräfte der Jugendhilfeträger bzw. die für die Pflegefamilie zuständigen Berater und Beraterinnen der Pflegekinderdienste, da es ihnen obliegt, den Hilfebedarf nicht nur zu erkennen, sondern diesen auch im Rahmen ihrer Fachlichkeit möglichst präzise in den Entwicklungsberichten/Trägerberichten/Stellungnahmen zu benennen. Um den Fachkräften des Jugendamtes auf Augenhöhe zu begegnen, ist es hilfreich, dass die jungen Menschen als AntragstellerInnen ihre Rechte kennen. Um die jungen Menschen bezogen auf ihre Rechte gut beraten zu können, nutzen die beratenden und/oder betreuenden sozialpädagogischen Fachkräfte idealerweise die einschlägigen Fortbildungen, während Pflegeeltern die Fortbildungsangebote (z.B. zum Thema Auszugsberatung; Verselbstständigung) ihres zuständigen Pflegekinderdienstes nutzen können, um sich entsprechendes Wissen anzueignen.

Während die Fachkräfte der Jugendämter auf Grund der hohen Fallzahlen relativ wenig Zeit für die Wahrnehmung und Einschätzung der einzelnen Klienten und Klientinnen haben (üblich sind ein bis zwei Hilfeplangespräche pro Jahr), verbringen Pflegeeltern, Berater und Beraterinnen der Pflegefamilien und die Fachkräfte der Träger deutlich mehr Zeit mit Betreuung und Beratung der jungen Menschen. Pflegeeltern und pädagogische Fachkräfte sollten daher die individuelle Lebenssituation des jungen Menschen und ggf. auch das Familiensystem gut kennen. Sie sind in der Lage, die Persönlichkeitsentwicklung über einen längeren Zeitraum mit Höhen und Tiefen, Erfolgen und Rückschlägen mitzuerleben oder zu beobachten. Sie haben dadurch die Möglichkeit, auch scheinbar unwichtige Details, die die jungen Menschen „zwischen Tür und Angel“ sichtbar und hörbar machen, mitzubekommen und mit den Jugendlichen darüber ins Gespräch zu kommen.

Die Pflegeeltern und Fachkräfte sollten das Potenzial ihrer Betreuten ebenso einschätzen können, wie die möglichen Stolpersteine und Rückschritte auf dem Weg zu deren Verselbstständigung. Um die Zusammenarbeit aller an der Hilfe Beteiligten zu verbessern, kann es hilfreich und zielführend sein, die eigenen Wahrnehmungen und fachlichen Einschätzungen mit den Fachkräften des Jugendamtes zu teilen und einander sachlich und offen (soweit es für die Einschätzung des Hilfebedarfs wichtig ist) zu begegnen. Besonders problembelastete Lebenslagen (z.B. Suchterkrankung) oder eine Defizitkumulation (z.B. drohende Wohnungslosigkeit, Schulabschluss oder Berufsausbildung nicht vorhanden, kein Zugang zu Sozialleistungen) bedürfen einer genaueren Beschreibung und ggf. entsprechender Handlungsempfehlungen durch die Fachkräfte. Es ist wichtig, dass Pflegeeltern und sozialpädagogische Fachkräfte – zusammen mit dem jungen Menschen – aktiv und kritisch an der Formulierung von Hilfeplanzielen mitarbeiten.

So haben die Fachkräfte des Jugendamtes, die die Jugendhilfeleistung „gewähren“, die Chance, nachzuvollziehen, warum z.B. eine weitere Verlängerung für einen 20-Jährigen beantragt wird oder weshalb ein Ausbildungsabbruch kein Zeichen für eine mangelnde Mitwirkung, sondern nur für eine erste, missglückte Wahl des Ausbildungsplatzes ist.

Der junge Mensch hat dabei die Chance, zu verstehen, dass es keinem schlechten Schulzeugnis gleich kommt, wenn etwa die mutmaßlichen Ursachen für den Ausbildungsabbruch z.B. in einem Trägerbericht thematisiert und analysiert werden, sondern dass es für eine gute Zusammenarbeit nötig ist, dass alle an der Hilfe Beteiligten sich mit dem jungen Menschen darüber austauschen können.

Vielleicht geht es auch einmal mehr darum, dass die Hilfe nicht in einer Situation beendet wird, in der für den jungen Menschen besonders viel Motivation, Beratung und Unterstützung bei konkreten Schritten notwendig ist, damit aus dem „Scheitern“ bald wieder ein Neustart wird.

Sollte eine Jugendhilfe abgelehnt werden, kann dieser Entscheidung widersprochen werden. Hilfestellung beim Widerspruch, Aufklärung über Rechte und Verfahren in der Jugendhilfe sowie kostenfreie, vertrauliche, neutrale Beratung bis hin zur Beschreitung des Rechtswegs bietet z.B. die Berliner Beratungs- & Ombudsstelle Jugendhilfe (BBO).

 

Astrid Staudinger ist Koordinatorin des Careleaver Kompetenznetz bei der Familien für Kinder gGmbH.

Der Beitrag ist zuerst erschienen in "Pflegekinder" - Heft 1/2015, Herausgeber: Familien für Kinder gGmbH, Berlin.

 

Verwendete und zum Weiterlesen empfohlene Literatur:

Auszugsberatung – Junge Volljährige zwischen SGB II, VIII und XII, Praxishandbuch/ Herausgegeben von: Berliner Rechtshilfefonds Jugendhilfe e.V. Ulli Schiller, Peter Schruth 2. Auflage Juni 2010

Jugendhilfe – und dann? Zur Gestaltung der Übergänge junger Erwachsener aus stationären Erziehungshilfen – Ein Arbeitsbuch/ Britta Sievers, Severine Thomas, Maren Zeller IGfH-Eigenverlag, Frankfurt/Main, 1. Auflage 2015

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